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BezG Schwechat, 23.05.2017 - 1 C 919/16g |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- EuGH, 04.10.2012 - C-22/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie …
Auszug aus BezG Schwechat, 23.05.2017 - 1 C 919/16
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-22/11 (Urt. v. 4.10.2012, Rs. C-22/11 - Finnair, ECLI:EU:C:2012:604, RRa 2012, 281) ausgesprochen: "Der Begriff "Nichtbeförderung" i.S.d. Art. 2 lit. j) und 4 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen Gründen, wie z.B. betrieblichen Gründen". - EuGH, 04.10.2012 - C-321/11
Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen …
Auszug aus BezG Schwechat, 23.05.2017 - 1 C 919/16
Der Europäische Gerichtshof hat zum Beispiel auch im Fall "German Rodriguez Cachafeiro gegen lberia, C-321/11" (Urt. v. 4.10.2012, Rs. C-321/11 - Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, ECLI:EU:C:2012:609, RRa 2012, 279), den Fall der Nichtbeförderung auch als erfasst angesehen, wenn ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrages, der mehrere Buchungen auf unmittelbar aufeinanderfolgenden und gleichzeitig abgefertigten Flügen umfasst, bestimmten Fluggästen die Beförderung verweigert, weil es auf den ersten in ihrer Buchung ausgewiesenen Flügen zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen irrig angenommen hat, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen. - LG Landshut, 18.05.2015 - 12 S 2435/14
Umbuchung des vorgesehenen Fluges als antizipierte Beförderungsverweigerung
Auszug aus BezG Schwechat, 23.05.2017 - 1 C 919/16
Daraus ergibt sich: Wenn ein Fluggast, der auf einen Flug mit einer bestimmten Flugnummer gebucht war von einem Luftfahrtunternehmen auf einen anderen, früheren Flug mit einer anderen Flugnummer umgebucht wird, liegt hinsichtlich des ursprünglichen Fluges eine Nichtbeförderung vor (so auch LG Landshut, Urt. v. 18.5.2015 - 12 S 2435/14, RRa 2015, 235, RRa 2016, 79), wenn der ursprüngliche Flug weiter durchgeführt wird." (…vgl. BeckOK Fluggastrechteverordnung/Schmid [2. Edition] Art. 2 VO Rn. 41).